AGB´s & Datenschutz

Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma

Easy Pac GmbH & Co. KG Berlin  (im Folgenden Auftragnehmer genannt)

  • 1 Geltungsbereich

Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Easy Pac GmbH & Co. KG Berlin. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des §§ 1 ff HGB ist, gelten sie in ihrer jeweils neuesten gültigen Fassung durch Auftragserteilung als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Bei Verträgen mit ausländischen Auftraggebern gilt neben diesen Bedingungen grundsätzlich das deutsche Recht.

 

  • 2 Angebot

Angebote beziehen sich stets auf Lieferung ab Werk, falls nichts anderes vereinbart wird. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Maßgeblich und verbindlich ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Alle erwähnten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

  • 3 Auftragsbestätigung

Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn die Bestellung vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wird. Weicht die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer von der Bestellung des Auftraggebers ab, so ist letzterer ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers zustande. Bei nachträglicher Änderung des Auftrages – verursacht durch den Auftraggeber – ändern sich auch die dadurch beeinflußten Vertragskonditionen. Etwaige Mehrkosten werden dem Auftraggeber mitgeteilt und berechnet.

 

  • 4 Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB), Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. Dem Auftraggeber wird erforderlichenfalls die VOB, Teil B ausgehändigt. Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die „Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) Teil B, seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.

 

  • 5 Leistungen und Lieferung, außer Bauleistungen

Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Schutz- und Transportgefäßen, Möbeln, Konsolen und anderen Gegenständen sowie für Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne des vorstehenden § 4 sind, gelten die folgenden Bestimmungen.

 

  • 6 Lieferung und Versand
  1. Lieferung erfolgt – wenn nichts anderes vereinbart wird – ab Werk oder ab Werkstatt, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
  2. Andere Lieferungsbedingungen – im internationalen Handel nach den INCO.Terms (z.B. fob, cif, usw.) – müssen vereinbart werden.
  3. Hält der Auftragnehmer eine vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für unvollständige Lieferungen gilt dies sinngemäß. Ein Rücktritt vom Vertrag ist hier jedoch nur dann zulässig, wenn die unvollständige Lieferung für den Auftraggeber wertlos ist.
  4. Die mit dem Versand in Verbindung stehenden Verpackungen, Paletten usw. werden gesondert berechnet und nicht zurückgenommen, wenn nichts anderes vereinbart wird.
  5. Holt der Auftraggeber trotz Benachrichtigung über die Versandbereitschaft die Ware nicht am Erfüllungsort binnen 14 Tagen ab oder übernimmt er sie nicht bei vereinbarter Lieferung, so können wir Ersatz des uns entstandenen Schadens verlangen und eine vorläufige Rechnung erstellen.

 

  • 7 Betriebsstörungen
  1. Betriebsstörungen im eigenen oder fremden Betrieb, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, entbinden diesen für eine angemessene Zeit von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist, eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Verzögerung. Betriebsstörungen in diesem Sinne sind insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, Brände, Wasserschäden sowie alle sonstigen unabwendbaren, unvorhersehbaren Ereignisse und Verzögerungen in der Auslieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffe, die zur Herstellung einer Ware benötigt werden und anderweitig nicht beschafft werden können.
  2. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten.

 

  • 8 Gefahrentragung
  1. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  2. Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat, es sei denn, der Versand erfolgt durch Personal und Fahrzeuge des Auftragnehmers. In diesem Fall geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Auftraggeber auf diesen über. Versicherung wird, wenn der Auftraggeber keine gegenteilige Weisung gibt, auf dessen Rechnung abgeschlossen.
  3. Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin und/oder nach Benachrichtigung der Versandbereitschaft versendet oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung unterrichten.
  4. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über; er trägt die Lagerkosten und die Gefahr der Lagerung. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben dem Auftraggeber vorbehalten.

 

  • 9 Zahlung
  1. Fälligkeit                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Wechsel/Schecks                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungsstatt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere verlangen.
  3. Verzug                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferer die Berechnung von Verzugszinsen und sonstigen Kosten in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrent-Kredite vor. Die Zinsen betragen mindestens 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, es sei denn, daß der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist. Stellt der Auftraggeber im Fall des Verzugs auf eine nochmalige Anforderung unter Setzung einer angemessenen Frist hin keine ausreichenden und geeigneten Sicherheiten zur Verfügung, kann der Auftragnehmer die Arbeit an den laufenden Aufträgen bis zur Gestellung von Sicherheiten einstellen, nach einer nochmaligen Fristsetzung ist er berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Bei Zahlungen für Teillieferungen gelten die vorstehenden Bedingungen sinngemäß.
  4. Vorauszahlungen                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Rohstoffmengen und besonderer Materialien zur Herstellung der Ware oder anderer Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung oder Teilzahlung verlangt werden.
  5. Vermögensverhältnisse des Auftraggebers                                                                                                                                                                                        Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt, die eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung der aus dem Geschäftsverkehr entstandenen Verpflichtungen erwarten lassen, oder gerät er mit der Abnahme in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Bezahlung, auch der noch nicht gelieferten Waren, der noch nicht fälligen Rechnungen und der noch nicht fälligen Wechsel und Scheck zu verlangen, sowie diese Forderungen durch auftragsmäßige Aufwendungen des Auftragnehmers gedeckt sind. Dem Auftragnehmer steht darüber hinaus das Recht zu, die Weiterarbeit an den noch laufenden Aufträgen einzustellen.
  6. Sonstige Abweichende Zahlungsbedingungen, insbesondere bei Auslandsgeschäften müssen gesondert vereinbart werden.
  7. Mieten und Wartungspauschalen sind grundsätzlich für den im Vertrag vorgesehenen Zeitraum im Voraus zu zahlen.

 

  • 10 Mängelgewährleistung
  1. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung gerügt werden. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügt werden. Vorher und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muß Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden.
  2. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern.
  3. Schlägt auch eine wiederholte Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl – wofür dem Auftragnehmer ein angemessener Zeitraum und Gelegenheit einzuräumen ist – kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  4. Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, daß die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden sind.

 

  • 11 Haftungsbeschränkungen

Der Auftragnehmer haftet – gleich aus welchen Grund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Bei Unmöglichkeit und Verzug sowie bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch für leichte Fahrlässigkeit, jedoch beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden.

 

  • 12 Aufrechnung
  1. Eine Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rücksendung sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung unzulässig.
  2. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.

 

  • 13 Vergütung

Es gilt die vereinbarte Vergütung.

Auf Verlangen eines Vertragsteils sind bei Dauerschuldverhältnisses sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluß enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wenn

– die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluß

– oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen

insgesamt um mehr als 5% steigen oder fallen

– oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.

 

  • 14 Eigentumsvorbehalt
  1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Auftragnehmers die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Etwaige Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.
  4. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
  5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an den Auftragnehmer ab.
  6. Übersicherung                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten diese Forderung um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die darüber hinausgehenden Sicherheiten nach Auswahl des Auftragnehmers freizugeben.
  7. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
  8. Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessenen Frist verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

 

  • 15 Urheberrechte
  1. Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch Dritten zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
  2. Eine Aufbewahrungspflicht dieser Unterlagen besteht nur für sechs Monate.
  3. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, Markenzeichen, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskenn-Nummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf oder innerhalb der Waren aller Art anzubringen.

 

  • 16 Gerichtsstand

Sind beide Vertragspartner Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Als Gerichtsstand gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten und für das gerichtliche Mahnverfahren der Sitz des Auftragnehmers als vereinbart.

 

  • 17 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibung und der Preise werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht schriftlich widerspricht. Der Auftragnehmer wird auf diese Folge im Mitteilungsschreiben besonders hingewiesen. Der Widerspruch muß innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung beim Auftragnehmer eingegangen sein.

 

  • 18 Schlußbestimmungen

Sollte irgendeine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden unwirksame Bestimmungen nach Möglichkeit durch solche zulässigen Bestimmungen ersetzen, die den angestrebten Zweck weitestgehend erreichen.

Die Rechte des Auftraggebers aus dem mit dem Auftragnehmer getätigten Rechtsgeschäft sind nicht übertragbar.

Nebenarbeiten oder andere Abmachungen als in den obigen Bedingungen angegeben, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Offensichtliche Irrtümer, die dem Auftragnehmer beim Angebot, der Auftragsbestätigung oder Rechnungserteilung unterlaufen, berechtigen diesen zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag.

Berlin, 1.1.2021

 

Easypac GmbH & Co KG

Colditzstr. 33

10997 Berlin

 

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